Der folgende Inhalt ist für Unternehmen von Bedeutung, die eine Videoüberwachung im Einsatz oder in der Planung haben. Hier gibt es ab sofort einiges zu beachten bzw. zu ändern.
Worum geht es?
Im Rahmen von Videoüberwachungen verarbeitet die verantwortliche Stelle – in der Regel unbeabsichtigt – auch Daten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören. Dieser Artikel definiert Daten, aus denen die rassistische, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie biometrische und genetische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
Die DSGVO sagt aber: Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt.