Der folgende Inhalt ist für Unternehmen von Bedeutung, die eine Videoüberwachung im Einsatz oder in der Planung haben. Hier gibt es ab sofort einiges zu beachten bzw. zu ändern.
Worum geht es?
Im Rahmen von Videoüberwachungen verarbeitet die verantwortliche Stelle – in der Regel unbeabsichtigt – auch Daten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören. Dieser Artikel definiert Daten, aus denen die rassistische, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie biometrische und genetische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
Die DSGVO sagt aber: Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt.

Bisher hat man diesem Sachverhalt weder in der Datenschutz-Dokumentation noch in der Hinweisbeschilderung Rechnung getragen. Man ist davon ausgegangen, dass keine Rechtsgrundlage zu nennen ist, weil keine Verarbeitungsabsicht dieser Daten vorliegt.
Aber der EuGH hat dieser Ansicht in der sog. „Meta Platforms“-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, Az.: C-252/21) eine deutliche Abfuhr erteilt. Denn das Gericht hat entschieden, dass Art. 9 DSGVO auch dann anzuwenden ist, wenn die Daten „aufgedrängt“ werden. Das bedeutet: Auf eine Verarbeitungsabsicht kommt es gar nicht an. Nach Ansicht des EuGH ist Art. 9 DSGVO immer dann anzuwenden, wenn derjenige, der die Videoüberwachung zu verantworten hat, die Möglichkeit hat, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Also selbst dann, wenn die Videoüberwachung gar nicht erfolgt, um besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sondern nur, weil z. B. zufällig ein Brillenträger vorbeikam.
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Was kann man tun?
  • Unternehmen wird dringend geraten aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ihre Hinweisbeschilderung anzupassen bzw. bei der Planung und Einrichtung einer Videoanlage konsequent auf die richtige Formulierung zu achten. Ein Mustertext, wie es aussehen könnte, folgt weiter unten.
  • Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss ebenfalls entsprechend der richtigen Rechtsgrundlage und in der Auswahl der Datenkategorien angepasst werden.
  • Und schlussendlich, wenn man es richtig machen möchte, schreibt der Gesetzgeber – sobald eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten vorgenommen wird – eine Datenschutzfolgeabschätzung vor.

Sprechen Sie mich für weitere Informationen und Beratung bitte einfach an (siehe auch unsere detaillierten Handlungsanweisungen an unsere Mandanten vom 7. Mai 2024).