Das gehört heute in vielen Unternehmen während des Bewerberprozesses zum Standard: Nach Bewerberinnen und Bewerbern googeln oder auf den sozialen Plattformen danach Informationen zur Person suchen. Immer mehr Arbeitgeber nutzen das Internet, um mehr zu erfahren.

Aber inwieweit ist dies aus Sicht des Datenschutzes überhaupt erlaubt und was ist zu beachten?

 

Arbeitgeber müssen über Google-Suche informieren, sonst droht Schadenersatz.

Gibt es einen konkreten Anlass, um Informationen bei Google für den Auswahlprozess einzuholen, hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr 2023 dies für zulässig erklärt.

ABER WICHTIG: Die DSGVO schreibt vor, dass die Person, über die recherchiert wurde, über diese Datenverarbeitung informiert wird (Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO).

Sprechen Sie mich für weitere Informationen und Beratung bitte einfach an (siehe auch Handlungsanweisungen an unsere Mandanten vom 28. August 2024).