Immer häufiger hört man vom sogenannten (digitalen) Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Die wenigsten Unternehmen haben dem Thema „Barrierefreie Webseite“ bisher besondere Aufmerksamkeit geschenkt und trotzdem ist es ein ernstzunehmendes Compliance-Thema. Denn was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht.

Das BFSG soll Hindernisse für Menschen mit Beeinträchtigungen beseitigen und Unternehmen müssen ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei auf der Webseite bereitstellen. Oft geht dies mit umfangreichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Anpassungen einher. Gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht können sich hierbei verschiedene Herausforderungen für Unternehmen ergeben.

Die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung sind zahlreich und je nachdem, welche Tools eingesetzt werden, sind die Datenschutzprozesse (Auftragsverarbeitungsverträge mit Software-Herstellern, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und der TOMs) entsprechend in Ihrer dokumentierten Datenschutzorganisation zu ergänzen.

 

Allerdings ist nicht jedes Unternehmen verpflichtet, das Gesetz umzusetzen. Es betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleister. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.

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