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Was ist geschehen?
Die Beklagte hat auf ihrer Website die Google Fonts dynamisch eingebunden. Beim Aufruf der Website durch den Kläger (betroffene Person), ist die IP-Adresse der betroffenen Person an den Anbieter des Webdienstes – in diesem Fall Google – übermittelt worden, ohne vorher eine Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen. Diese unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des sogenannten informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Es kam zur Klage.
Das Gericht stellte fest, dass eine Verarbeitung der IP-Adresse und eine damit verbundene Weiterleitung an Google-Server in den USA ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen gegen geltendes Datenschutzrecht verstoße. So werde nach Aussagen des Gerichts ohne einen Rechtfertigungsgrund gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte des Klägers verstoßen. Infolge des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen wurden diesem 100 EUR Schadensersatz zugesprochen. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eines derartigen Vorfalls wurde der Beklagte zudem zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250 Tsd. EUR bei erneuter Zuwiderhandlung verurteilt.
Das Urteil finden Sie noch einmal hier: https://openjur.de/u/2384915.html