KI-Kompetenz wird Arbeitgeberpflicht

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KI-Kompetenz wird Arbeitgeberpflicht

Künstliche Intelligenz (KI) wird in Unternehmen früher oder später fast überall Einzug halten, egal ob Großkonzern oder kleiner Handwerksbetrieb. Das Europäische Parlament hat die KI-Verordnung (KI-VO) letztes Jahr verabschiedet. Diese ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, allerdings mit unterschiedlichen Übergangsfristen, die man beachten muss. Die Verordnung wird in mehreren Stufen innerhalb von 24 Monaten schrittweise wirksam. Ein erster wichtiger Termin ist der 2. Februar 2025.

Was das genau bedeutet, und welche anderen datenschutzrechtlichen Regeln gelten für Unternehmen beim Einsatz von KI?

 

Arbeitgeber, die ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, gelten als Anbieter. Integriert ein Unternehmen ein KI-Modell in ein eigenes Produkt und vertreibt es unter seinem Namen, dann ist es ebenfalls ein Anbieter. Das gleiche gilt für Firmen, die eine KI-basierte Plattform als Software-as-a-Service Produkt anbieten. ​

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Arbeitgeber, die ein fremdentwickeltes KI-System in eigener Verantwortung verwenden (z.B.: ChatGPT), gelten als Betreiber im Sinne der KI-VO. Setzt also ein Unternehmen ein KI-System für interne Zwecke ein – ohne es als eigenes Produkt anzubieten oder weiterzuentwickeln – ist es ein Betreiber (z. B. Nutzung eines KI-Tools zur Unterstützung im Service oder zur Optimierung von Prozessen.

Weitere Inhalte meiner Mandantenmail:

• Was haben Arbeitgeber mit Inkrafttreten von Artikel 4 zu erfüllen?
• Welche Maßnahmen sind sinnvoll?
• KI und Datenschutz
• KI-Einsatz – Betroffenenrechte – Rechtfertigungstatbestände
• Rechenschaftspflicht
• Betroffenenrechte der DSGVO beim KI-Einsatz
• Rechtmäßigkeit und Transparenz (Art. 13, 14 und 15 DSGVO): Verantwortliche haben die
• Zweckbindung und Datenminimierung:
• Rechtfertigungstatbestände:
• Einwilligung / Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung / Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
• Erforderlichkeit der Verarbeitung
• Abwägung der Interessen
• Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen muss der Verantwortliche beim Einsatz von KI-Systemen einsetzen?
• Fazit

Sprechen Sie mich für weitere Informationen und Beratung bitte einfach an (siehe auch Handlungsanweisungen an unsere Mandanten vom 23. Januar 2025.

Veröffentlicht vonInge Ebertz 23. Januar 2025 10. Februar 2025AMP Veröffentlicht inAllgemein
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