Neues Digitale-Dienste-Gesetz macht Änderungen an Webseiten nötig

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Neues Digitale-Dienste-Gesetz macht Änderungen an Webseiten nötig

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist im Mai 2024  in Kraft getreten. Für die meisten Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf, der sich aber in Grenzen hält.
Um was geht es genau
Die Anbieterkennzeichnungspflicht im Impressum der Webseiten ergab sich bisher aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Das neue Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt nun das TMG. Und aus dem TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) aus dem Jahr 2021 wird das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz).
Diese Anpassungen sind das Resultat aus der europäischen “Digital Service Act”-Verordnung. Eines der Hauptelemente dieser Gesetzesanpassung ist die Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im Impressum von Webseiten. Bisher regelte § 5 des Telemediengesetzes (TMG) diese Pflicht. Unter dem neuen “Digitale-Dienste-Gesetz” (DDG) wird diese Verantwortung auf § 5 DDG übertragen.
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Was müssen Sie nun tun?
Es handelt sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.
Sprechen Sie mich für weitere Informationen und Beratung bitte einfach an (siehe auch Handlungsanweisungen an unsere Mandanten vom 14. Mai 2024).
Veröffentlicht vonInge Ebertz 7. Juni 2024 7. August 2024AMP Veröffentlicht inAllgemein
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